Mittwoch, 17. November 2010

Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2010

Haben Sie noch Fragen zum Wohnraummietrecht? Bei JuraPortal24.de finden Sie Anwälte für Wohnraummietrecht, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.