Dienstag, 16. November 2010

Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2010

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