Montag, 15. November 2010

Darlehensvertrag und Restschuldversicherung als verbundene Geschäfte

Rechtsanwalt Dr.iur., Dipl-Kfm. Häuser aus Viersen hat auf JuraPortal24.de einen neuen Artikel veröffentlicht: Darlehensvertrag und Restschuldversicherung als verbundene Geschäfte

Darlehensvertrag und Restschuldversicherung können verbundene Geschäfte sein. Die damit erforderliche qualifizierte Widerrufsbelehrung ist von vielen Banken nicht erteilt worden. In diesem Fall besteht ein zeitlich nicht begrenztes Widerrufsrecht für den Verbraucher, so dass er ggf. durch den Neuabschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages das zurzeit sehr günstige Zinsniveau nutzen kann.

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