Der Beschwerdeführer beantragte eine Abrissgenehmigung für eine Schlosskapelle. Diese ist Teil einer seit 1984 unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlage, die die Geschwister des Beschwerdeführers Anfang der 1990 Jahre erworben hatten. Das Grundstück, auf dem sich die Schlosskapelle befindet, wurde nachträglich geteilt. Die Geschwister des Beschwerdeführers veräußerten an diesen das neu zugeschnittene Kapellengrundstück. Dem Antrag auf Genehmigung des Abrisses der Kapelle, den der Beschwerdeführer vor allem damit begründete, dass er die Kapelle mit möglicherweise erzielbaren Einnahmen nicht erhalten könne, wurde nicht stattgegeben. Klage und Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2010
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