Mittwoch, 28. April 2010

Bundesgerichtshof zur Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von Straßenanliegern auf privatem Grundstück

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Grundstückseigentümer, die zugleich Stromanschlussnehmer sind, die der Versorgung von Straßenanliegern dienende Verlegung von Stromleitungen auf ihrem Grundstück grundsätzlich dulden müssen und das Versorgungsunternehmen nicht darauf verweisen können, vorrangig öffentliches Grundeigentum (den Straßenraum) in Anspruch zu nehmen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2010

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