Die Vorschrift des § 116 SGB X bestimmt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz eines Schadens von ihm auf den Sozialleistungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen an den Geschädigten zur Schadensbehebung zu erbringen hat. Von diesem Anspruchsübergang sind gemäß dem vorliegend maßgeblichen Satz 1 des Absatzes 6 der Norm Ansprüche wegen nicht vorsätzlicher Schädigung gegen Familienangehörige ausgenommen, die mit dem Geschädigten in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2010
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