Die Beschwerdeführerinnen, zwei Presseverlage, wenden sich gegen verschiedene zivilgerichtliche Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts, mit denen ihnen Wort- und teils auch Bildberichterstattungen über die Klägerin der jeweiligen fachgerichtlichen Ausgangsverfahren, eine Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover, untersagt worden sind. Gegenstand der Ausgangsverfahren sind Artikel in von den Beschwerdeführerinnen verlegten Illustrierten, die über die Teilnahme der Klägerin an Festivitäten in Paris berichten. So erschien im Jahr 2007 in der Illustrierten Neue Post ein Beitrag über die Klägerin, der auf dem Titelblatt mit einem großformatigen Porträtfoto von ihr und der Überschrift Schockierende Fotos - Carolines Tochter [
] - Wie gefährlich ist das süße Leben? angekündigt wird. Der bebilderte Artikel im Heftinnern stellt die Klägerin als Monacos schönste Rose vor und berichtet, dass sie sich seit kurzem auf dem gesellschaftliche Parkett bewege und unter anderem zu Gast bei einer französischen AIDS-Gala gewesen sei. Die gesonderten Klagen auf Unterlassung der Wortberichterstattung und auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf dem Titelblatt gezeigten Bildnisses der Klägerin hatten jeweils Erfolg. Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Beschwerdeführerin zu 1) mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1842/08 und 1 BvR 6/09.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2010
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