Der ehegattenbezogene Ortszuschlag eines im Geltungsbereich des BAT teilzeitbeschäftigten Angestellten war nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD zum 1. Oktober 2005 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT zeitanteilig zu kürzen. Die Anwendung dieser Kürzungsregelung war nicht mehr gemäß § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT ausgeschlossen, weil der Ehegatte des Angestellten nach der Überleitung in den TVöD nicht mehr ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT war. Wurde der Angestellte nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD selbst zum 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet, war bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts deshalb nur der zeitanteilig gekürzte Ortszuschlag zugrunde zu legen.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2010
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