Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt unter anderem die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und den Wertpapierhandel. Zu ihrer eigenen Finanzierung erhebt sie von den beaufsichtigten Unternehmen eine jährlich zu zahlende Umlage. Für die Höhe dieser Umlage ist der Geschäftsumfang der einzelnen Unternehmen maßgeblich. Dieser orientiert sich im Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen an der Bilanzsumme und im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel für Kreditinstitute und Makler nach der Anzahl der gemeldeten Geschäfte, für Finanzdienstleistungsinstitute an der Bilanzsumme. Unabhängig von dieser Berechnung bestand zunächst für jedes Unternehmen in jedem Aufsichtsbereich eine Mindestumlage von jährlich 250,-- . Im Jahr 2003 wurde diese so modifiziert, dass sich der neue Mindestbetrag im Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen - abhängig vom Unternehmenstypus - zwischen 1300,-- und 4000,-- bewegte, bei einer Bilanzsumme unter 100.000,-- aber um die Hälfte reduzierte. Die Erhebung dieses Mindestumlagebetrages beanstandet der Beschwerdeführer, ein Finanzportfolioverwalter, als verfassungswidrig.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2009
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