Erwerben oder mieten mehrere Unternehmen einzelne Betriebsmittel eines vom Insolvenzverwalter stillgelegten Betriebes, so führt dies nicht dazu, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des in Insolvenz gefallenen Betriebes gem. § 613a BGB auf diese Unternehmer übergehen. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die Identität des übernommenen Betriebes oder Betriebsteiles gewahrt bleibt.
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