Montag, 16. Februar 2009

Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Geschäftsjahr 2002 für nichtig erklärt

I. Der II. Zivilsenat hatte über die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen des Medienunternehmers Dr. Leo Kirch (im Folgenden: Kläger zu 1) sowie zweier weiterer Aktionäre der beklagten Deutschen Bank AG (im Folgenden: Kläger zu 2 und 3) zu entscheiden, mit welchen die Kläger einzelne Beschlüsse der Jahreshauptversammlung der Deutschen Bank AG vom 10. Juni 2003 angreifen. Während sich alle drei Kläger gegen die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates jeweils für das Geschäftsjahr 2002 wenden, richten sich die Klagen der Kläger zu 1 und 2 darüber hinaus auch gegen die Beschlüsse betreffend die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003 sowie die (Listen-)Wahl der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder. Hintergrund des Rechtsstreits sind öffentliche Äußerungen des damaligen Vorstandssprechers und nachherigen Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten, Dr. Breuer, vom 4. Februar 2002 über die Kreditwürdigkeit des Klägers zu 1 und der von ihm beherrschten Unternehmen. Auf diese Äußerungen führt der Kläger zu 1 den Niedergang seiner Unternehmensgruppe zurück. Dies hat ihn zur Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Beklagte und zur Erstattung einer Strafanzeige gegen Dr. Breuer veranlasst. Nach Ansicht der Kläger ist Dr. Breuer dadurch in eine Interessenkollision gegenüber der Beklagten geraten, die mangels Offenlegung zur Unrichtigkeit der Organerklärungen gemäß § 161 AktG und u. a. deshalb zur Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse geführt habe.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2009

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