Donnerstag, 19. Februar 2009

Antrag eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien haben gegen den zuständigen Netzbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms. Die Höhe der Vergütung für Strom aus Biomasse ist dabei nach Leistungsklassen gestaffelt, so dass kleinere Anlagen eine höhere Vergütung pro Kilowattstunde erhalten als größere Anlagen. Zum 1. Januar 2009 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz aus dem Jahr 2004 (EEG 2004) unter Beibehaltung dieses Fördersystems neu gefasst. Gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten mehrere Anlagen für die Berechnung der gesetzlich garantierten Mindestvergütung als eine (Groß-)Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, der in ihnen erzeugte Strom in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, diese Regelung beinhalte lediglich eine Klarstellung der bisher geltenden Rechtslage.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.02.2009

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