Montag, 1. Dezember 2008

Zur Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern

Der II. Zivilsenat hatte heute über folgenden Fall zu entscheiden: Der Insolvenzverwalter der MPS AG nimmt die beiden Beklagten als ehemalige Aufsichtsratsmitglieder der Schuldnerin auf Schadenersatz wegen eines Teilbetrages von knapp 7 Mio. € in Anspruch. Er wirft den Beklagten vor, sie hätten ihre organschaftlichen Pflichten verletzt, weil sie es zugelassen hätten, dass die Schuldnerin an ihre Mehrheitsaktionärin, die MPS GmbH Darlehen in erheblicher Höhe ohne Sicherheit begeben hat. Aus einem im März 2001 vorgelegten Prüfbericht der Abschlussprüferin – er enthält die Feststellung, dass keine Hinweise darauf bestünden, die Darlehensforderungen der Schuldnerin seien nicht werthaltig - hätte sich jedem sorgfältig handelnden Aufsichtsratsmitglied aufgedrängt, dass die bisher ungesicherten Darlehen, wenn sie nicht zurückgezahlt werden konnten, wenigstens nachträglich besichert werden mussten und neue Darlehen von vornherein nur gegen Besicherung ausgereicht werden durften.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2008

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