Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes hatte aufgrund einer Vorlage des 4. Strafsenats über die Frage eingeschränkter Anwendbarkeit der Spezialvorschrift des § 66b Abs. 3 StGB zu entscheiden, welche die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung gegen Verurteilte betrifft, bei denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mangels Fortdauerns der dem zugrunde liegenden stabilen psychischen Störung für erledigt erklärt wurde, von denen aber trotzdem in Zukunft die Begehung gravierender Straftaten zu erwarten ist. Der 1. Strafsenat hatte die Anwendung in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 (BGHSt 52, 31) auf Fälle noch offener Reststrafverbüßung aus derselben Verurteilung ausgeschlossen.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2008
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