Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied am 11. November 2008 über fünf Vorlagen des Bundessozialgerichts, die den vorzeitigen Bezug von Altersrenten betreffen. Der Senat sah es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz als vereinbar an, dass Versicherte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Pflichtbeitragsjahre in der Rentenversicherung erreicht haben, beim Bezug einer Altersrente gesetzlich begünstigt werden. Gleichzeitig stellten die Richter fest, dass die Kürzung der Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2008
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