Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der in seinem Betrieb 500 Schafe und 200 Rinder im Jahr 2008 schächten darf und anläßlich des Opferfestes weitere Tiere schächten möchte, nicht zur Entscheidung angenommen. Gegenstand der Beschwerde ist zwar vor allem die Frage des Umfangs der Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Ziff. 2 Tierschutzgesetz sowie der Nachweis eines entsprechenden Bedarfs dafür. Die Kammer hat Zweifel geäußert, ob die angegriffenen Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte insoweit den Einwirkungen von Art. 2 Abs. 1 iVm mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Religionsfreiheit) gerecht werden, die sich aus dem sogenannten Schächt-Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - ergeben. Die Klärung bauordnungsrechtlicher Fragen, die sich im Ausgangsverfahren ebenfalls stellten, ist indessen vorrangig den Verwaltungsgerichten überlassen, so dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nicht vorliegen. Damit hatte sich auch die Frage des Erlasses einer einstweiligen Anordnung erledigt.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2008
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