Nach Vorlage der Akten durch die Zentralstelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen und auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der u.a. für die Gerichtstandsbestimmungen nach § 13 a StPO zuständig ist, mit Beschluss vom 09. Dezember 2008 entschieden, dass die Untersuchung und Entscheidung in dem Strafverfahren gegen John Demjanjuk dem Landgericht München II übertragen wird. Demjanjuk, der im Jahr 1943 an der Ermordung von mindestens 29.000 Juden im Vernichtungslager Sobibor/Polen beteiligt gewesen sein soll, hatte sich im Jahr 1951 mehrere Monate in einem Lager im heutigen Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts aufgehalten. Der Bundesgerichtshof war mit der Sache befasst worden, weil ein Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit eine für die Durchführung von weiteren Ermittlungen zuständige Staatsanwaltschaft zuvor nicht festgestellt werden konnte.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2008
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