Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis
(qualifiziertes Zeugnis)Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Arbeitszeugnis - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2012
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