Schulfahrten sind nach den Wanderrichtlinien des beklagten Landes Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Die Teilnahme an Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte, wobei die Leitung in der Regel der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer obliegt. Die Genehmigung der Schulfahrten und der Dienstreisen für die teilnehmenden Lehrkräfte ist bei der Schulleitung auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2012
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