Nach dem sog. Hartz IV-Gesetz (SGB II) mindert Einkommen des Leistungsempfängers grundsätzlich seine Hilfebedürftigkeit und daher auch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die hier relevanten Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung enthalten Ausnahmen von der Einkommensanrechnung. Darunter fällt die nach dem sozialen Entschädigungsrecht gewährte Grundrente, die u. a. gesundheitlich geschädigten Kriegsopfern geleistet wird. Anrechnungsfrei sind ferner die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung gewährten Renten und Beihilfen sowie das nach zivilrechtlichen Vorschriften geleistete Schmerzensgeld. Auch sog. zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II, also vor allem nicht der Sicherung des Lebensbedarfs, dienen, sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2011
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