Mittwoch, 1. Dezember 2010

Zur Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Aufhebung der angegriffenen Gesetzesnorm

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung, der die Voraussetzungen der Datenerhebung durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation regelt. Die Norm ist durch § 1 Nr. 6a des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 aufgehoben worden.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2010

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