Der X. Zivilsenat hat die Gültigkeit des zu Gunsten der Microsoft Corp, Redmond, Washington, USA, erteilten europäischen Patents 618 540 bestätigt. Dieses Schutzrecht betrifft das offenbar noch heute relevante Problem, wenn Programme, die aus Gründen geringer Speicherkapazität oder beschränkter Rechenleistung nur mit vergleichsweise kurzen Dateinamen zu arbeiten vermögen, auch in Computersystemen eingesetzt werden sollen, die nahezu beliebig lange Namen zur Kennzeichnung einer Datei zulassen. Bekanntes Beispiel für eine Beschränkung der Anzahl von Zeichen für den Namen einer Datei ist das Betriebssystem MS-DOS mit seinem Dateisystem FAT, das nur Dateinamen mit maximal 8 Zeichen zulässt (8.3-Konvention). Die Lehre des Patents erlaubte Microsoft die Einführung des Dateisystems VFAT (ab WINDOWS 95). Dieses System gestattet lange Dateinamen und ist dennoch mit dem FAT-Dateisystem kompatibel. Die Lösung gelang durch eine im FAT-Dateisystem mögliche Belegung des Dateiattributfeldes bei der Speicherung eines langen Namens, die bewirkt, dass bei der Datenverarbeitung mit diesem System der Namenseintrag ignoriert wird.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2010
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