Donnerstag, 22. April 2010

Strukturausgleich für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte des Bundes

Im Vergütungssystem des BAT war bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten nach Erfüllung der erforderlichen Bewährungszeit der Aufstieg des Angestellten in eine höhere Vergütungsgruppe vorgesehen (Bewährungsaufstieg). Ebenso konnten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zu einem Aufstieg führen (Fallgruppenaufstieg). Die Höhe der Grundvergütung hing von der Vergütungsgruppe und von der erreichten Lebensalterstufe ab. Das Vergütungssystem des TVöD sieht solche Höhergruppierungen nur noch ausnahmsweise innerhalb einer Übergangszeit vor. Es knüpft die Höhe des Entgelts auch nicht an das erreichte Lebensalter. Für aus dem Geltungsbereich des BAT in den TVöD übergeleitete Beschäftigte haben die Tarifvertragsparteien teilweise einen Strukturausgleich vereinbart, um Exspektanzverluste in Bezug auf die Höhergruppierung und die Vergütung nach Lebensaltersstufen abzumildern. Im TVÜ-Bund haben sie in einer Tabelle zu jeder „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ für bestimmte Lebensaltersstufen und Stufen des Ortszuschlags jeweils die Höhe des Ausgleichsbetrags und die Dauer der Zahlung des Strukturausgleichs festgelegt. Hinter der Spalte mit den Vergütungsgruppen des BAT haben sie in einer mit „Aufstieg“ überschriebenen Spalte bei einem möglichen Aufstieg die höhere Vergütungsgruppe des BAT sowie die für den Aufstieg erforderlichen Jahre genannt oder das Wort „ohne“ eingefügt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2010

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