Die Beschwerdeführer machen in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Renovierung der Küche in ihrer Mietwohnung geltend. Das Sozialgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Beschwerdeführer seien nach dem Mietvertrag nicht zur Durchführung der Renovierungsarbeiten verpflichtet, da die entsprechende Klausel im Mietvertrag über die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Die Wohnung sei nach dem Vortrag der Beschwerdeführer auch nicht unbewohnbar.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.12.2009
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