Die Beschwerdeführerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Rentenversicherungsträger legte bei der Berechnung dieser vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewährten Rente einen gekürzten Zugangsfaktor zugrunde. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Kürzung Klage beim Sozialgericht und beantragte Prozesskostenhilfe. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits verschiedene Revisionsverfahren zur gleichen Rechtsfrage beim Bundessozialgericht anhängig. Den Vorschlag des Gerichts, das Klageverfahren bis zum Abschluss dieser Revisionsverfahren ruhend zu stellen, lehnte die Beschwerdeführerin ab. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht lehnten daraufhin die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Das Landessozialgericht stellte darauf ab, dass die Weiterbetreibung des Klageverfahrens mutwillig sei, solange die Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht anhängig seien.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2009
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