Das Landgericht hat die beiden Angeklagten, die mit der chemischen Substanz Gamma-Butyrolacton (GBL) einem der Grundstoffe zur Herstellung von "liquid ecstasy" handelten, wegen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in acht Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten bzw. von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 463.410,- Euro angeordnet. Der 1. Strafsenat hat die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet zurückgewiesen und erstmals höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei GBL sowohl nach der alten als auch nach der neuen, seit dem 23. Juli 2009 geltenden Gesetzesfassung um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt. Dies war bislang, insbesondere unter den Konsumenten des Mittels, umstritten.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2009
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