Der Antragsteller ist eritreischer Staatsangehöriger. Anlässlich eines beim Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge gestellten Asylantrags stellte dieses fest, dass der Antragsteller zuvor in Griechenland registriert worden war. Es entschied, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordne- te die Abschiebung nach Griechenland an, das in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der so genannten Dublin II Verordnung, zur Rückübernahme des Antragstellers verpflichtet sei.
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Dublin II-Verfahren er-folgreich
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2009
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