Angestellte der Beklagten erhalten gemäß § 29 des dort geltenden Manteltarifvertrages einen Ortszuschlag, dessen Höhe sich - wie bei § 29 BAT - u.a. nach der Zahl der Kinder richtet. Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages hat danach derjenige Angestellte, dem ein Anspruch auf Kindergeld nach den Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. Sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes so hoch, dass sie den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag übersteigen, entfallen beide Ansprüche. Die Beklagte legte § 32 Abs. 4 EStG dahingehend aus, dass bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages zwar die Werbungskosten, nicht aber die Sonderausgaben des Kindes abzugsfähig seien. Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 (- 2 BvR 167/02 -) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Einbeziehung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aus Einkünften des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
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