Am 1. August 1998 trat in der Bundesrepublik Deutschland das  Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in Kraft.  Dieses verpflichtet Einlagenkreditinstitute sowie Kreditinstitute und  andere Finanzdienstleistungsinstitute mit bestimmten Erlaubnissen unter  den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, ihre Einlagen und  Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zu  einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Hierzu unterscheidet das  Gesetz drei verschiedene Institutsgruppen, die entweder der  Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH oder der  Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken  Deutschlands GmbH oder der Entschädigungseinrichtung der  Wertpapierhandelsunternehmen zugeordnet sind. Die  Entschädigungseinrichtungen haben die Aufgabe, die Beiträge der ihnen  zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel anzulegen und im  Entschädigungsfall die Gläubiger für nicht zurückgezahlte Einlagen oder  für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu  entschädigen. Die Mittel zur Finanzierung der Entschädigung werden nach  dem Kostendeckungsprinzip durch Beiträge der Institute erbracht, die der  Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind. Das Gesetz unterscheidet  zwischen Jahresbeiträgen, Einmalzahlungen erstmals zugeordneter  Institute, den Erstbeiträgen sowie den Sonderbeiträgen. Nach den  gesetzlichen Bestimmungen hat die Entschädigungseinrichtung  Sonderbeiträge zu erheben und Kredite aufzunehmen, wenn dies zur  Durchführung eines Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Auf der  Grundlage dieses Gesetzes regelt die Verordnung über die Beiträge zu der  Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der  Kreditanstalt für Wiederaufbau (BeitragsVO), die Höhe der abzuführenden  Beiträge und Einmaleinzahlungen. 
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  Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2009
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