Freitag, 2. Oktober 2009

Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Schächten von Tieren " wegen Versagung von effektivem Rechtsschutz im Eilverfahren erfolgreich

Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Metzger, streitet seit dem Jahr 1994 mit dem zuständigen Landkreis über Ausnahmegenehmigungen nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für das betäubungslose Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Januar 2002 (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2002 vom 15. Januar 2002) entschieden hatte, dass die Versagung einer Ausnahmegenehmigung Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt hatte, verpflichtete das Verwaltungsgericht Gießen im Dezember 2002 den Landkreis, neu über den Genehmigungsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem es Ende 2006 in letzter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden war. Bis dahin durfte der Beschwerdeführer auf Grund einer vorläufigen Genehmigung schächten. Die noch ausstehende Entscheidung über die endgültige Ausnahmegenehmigung traf der Landkreis erst im September 2008, nachdem der Beschwerdeführer die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom Dezember 2002 eingeleitet hatte. Der Landkreis erteilte ihm eine bis zum 31. Dezember 2008 befristete Ausnahmegenehmigung zum Schächten von 500 Schafen und 200 Rindern im Jahr 2008. Die von dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 beantragte Ausnahmegenehmigung und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis hat der Landkreis bisher nicht beschieden. Einem Eilantrag des Beschwerdeführers gab das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 25. Februar 2009 statt. Der Beschwerdeführer erhielt vorläufig die Erlaubnis, pro Woche zwei Rinder und 30 Schafe zu schächten, dies allerdings nur mit der Maßgabe, dass er verschiedene näher bezeichnete Auflagen einhalte. Unter anderem wurde ihm aufgegeben, für die Anwesenheit eines Amtstierarztes beim Schächtvorgang Sorge zu tragen. Der Hessisch! e Verwa ltungsgerichtshof hob diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde des Landkreises hin auf und lehnte den Eilantrag des Beschwerdeführers ab.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2009

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