Die Beschwerdeführerin beantragte, den von ihr betriebenen Flughafen L. in die Liste der Zollflugplätze nach § 2 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes aufzunehmen. Diesen Antrag lehnte das Bundesministerium der Finanzen ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht zwar Erfolg, diese Entscheidung wurde aber auf Revision des Bundesministeriums der Finanzen vom Bundesfinanzhof aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2009
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