Am Morgen des 22. September 2006 kollidierte auf der Transrapid-Versuchsanlage Emsland das Magnetschwebefahrzeug TR 08, in dem sich eine Besuchergruppe befand, mit einer Geschwindigkeit von mehr als 170 km/h mit einem auf dem Fahrweg stehenden 40 Tonnen schweren Radfahrzeug. Bei dem Unfall kamen 20 der Besucher und 3 Betriebsangehörige ums Leben; weitere elf Personen wurden verletzt. Der erste Fahrdienstleiter hatte dem bei dem Unfall ums Leben gekommenen Führer des Magnetschwebefahrzeugs zwar wenige Minuten vor Erteilung des Fahrauftrages mitgeteilt, dass sich das Radfahrzeug noch auf dem Fahrweg befand, danach aber versäumt, das Radfahrzeug aus dem Fahrweg in den Instandhaltungsbereich zu rangieren. Vielmehr reservierte er für das Magnetschwebefahrzeug die Fahrstraße in Richtung Norden und erklärte dem Fahrzeugführer die Freigabe. Auch dem im Leitstand befindlichen zweiten Fahrdienstleiter, dem es oblag, die Anordnungen des ersten Fahrdienstleiters zu verfolgen und zu überwachen, war entgangen, dass sich das Radfahrzeug noch im Fahrweg befand. Hätte der erste Fahrdienstleiter die Anwendungsregeln der Ende August 2005 eingeführten Betriebsleittechnik beachtet und die danach bei Radfahrzeugfahrten bei abfahrbereitem Magnetschwebefahrzeug erforderlichen elektronischen Fahrwegsperren eingegeben, hätte die Reservierung der Fahrstraße für die Magnetschwebebahn nicht erfolgen können. Der Fahrdienstleiter, der in Übereinstimmung mit dem Niederlassungsleiter und dem Betriebsleiter bei Rangiermanövern wie dem am Unfalltage durchführten eine solche elektronische Sperrung nicht für erforderlich hielt, hätte die elektronische Fahrwegsperrung in jedem Falle vorgenommen, wenn er dazu durch eine entsprechende Arbeitsanweisung verpflichtet worden wäre. Obwohl die Genehmigungsbehörde die neue Betriebsleittechnik mit der Auflage genehmigt hatte, dass die in den Anwendungsregeln genannten sicherheitsrelevanten A! nwendung svorschriften als zwingende Vorschriften in das betriebliche Regelwerk einzuarbeiten seien, haben der zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Betriebsleittechnik auch als Betriebsleiter tätige Niederlassungsleiter und sein Nachfolger als Betriebsleiter diese Vorgaben nur unzureichend umgesetzt.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2009
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