Am 1. August 2009 trat in Bayern die Novellierung des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) in Kraft, in dem unter anderem der Anwendungsbereich des Rauchverbots und die Ausnahmeregelungen geändert worden sind. In der geänderten Fassung findet das Rauchverbot auf alle Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes Anwendung; die bisherige Einschränkung des Anwendungsbereichs auf öffentlich zugängliche Gaststätten wurde gestrichen. Gleichzeitig ist Gaststätteninhabern die Möglichkeit eröffnet worden, in vollständig abgetrennten Nebenräumen das Rauchen zuzulassen, wenn diese Räume deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Außerdem gibt es nach dem neuen Gesetz zwei Ausnahmen vom Rauchverbot: Es gilt nicht mehr in Bier-, Wein- und Festzelten, die nur vorübergehend und in der Regel an wechselnden Standorten betrieben werden, sowie in vorübergehend als Festzelten genutzten ortsfesten Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen. Ferner nimmt das neue Gesetz getränkegeprägte Gaststätten mit weniger als 75 m2 Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum von dem Verbot aus, wenn Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des novellierten bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Rauchverbot in Gaststätten) erfolglos
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2009
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