Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann durch einen Tarifvertrag ua. die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Der Abschluss eines Tarifvertrags über eine vom Gesetz abweichende Zuordnung der betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten muss nicht gemeinsam durch alle im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften erfolgen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2009
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