Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte hatte diese Kündigung auf den Verdacht gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte Klägerin habe zwei von einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro bei einem Einkauf zum eigenen Vorteil eingelöst.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 3 AZN 224/09
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2009
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