Die Wahlprüfungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 19. September 2005 und damit vor der Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) am 2. Oktober 2005 wandte, hatte keinen Erfolg. Die Regelung der Nachwahl in § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1993 und in § 82 BWO ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Anordnung und die Durchführung der Nachwahl ist ein anerkanntes und herkömmliches Institut des Wahlrechts. Sie wurde korrekt unter Einhaltung der Vorschriften des § 43 Abs. 2 und Abs. 3 BWG a.F. in Verbindung mit § 82 BWO durchgeführt. Auch die Ermittlung und die Bekanntgabe des vorläufigen amtlichen Wahlergebnisses am Tage der Hauptwahl verletzten weder die Grundsätze der Öffentlichkeit der Wahl, die Chancengleichheit, die Freiheit der Wahl und die geheime Wahl. Die Auslegung und die Anwendung der Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung sind nicht zu beanstanden.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2009
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