Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in zwei Fällen die Anwendung der Bestimmung des § 81g Abs. 1 StPO für verfassungswidrig erklärt. Diese Entscheidung erfolgte im Anschluss an die grundsätzliche Billigung der Vorschriften über den "genetischen Fingerabdruck" bei verurteilten Straftätern (Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 -, BVerfGE 103, 21; dazu Pressemitteilung Nr. 8/2001 vom 18. Januar 2001).
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2009
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