Freitag, 3. April 2009

Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen

Der Beschwerdeführer ist Aktionär einer deutschen Großbank. Einer Pressemitteilung des Unternehmens zufolge beabsichtigt der Finanzmarktstabilisierungsfonds, der betreffenden Bank 10 Milliarden € Eigenkapital durch die Ausgabe und Übernahme von Stammaktien sowie im Wege einer stillen Einlage zur Verfügung zu stellen. Gesetzliche Grundlage der beabsichtigten Kapitalmaßnahme ist das am 17. Oktober 2008 von dem Bundesgesetzgeber verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG). Mit dem durch Art. 2 FMStG eingeführten Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) wird die Möglichkeit eines gesetzlich genehmigten Kapitals geschaffen. Danach ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Grundkapital um bis zu 50 Prozent des bisherigen Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds zu erhöhen (§ 3 FMStBG) sowie den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (§ 5 FMStBG), ohne dass es der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Ferner wird in einer konkretisierenden, am 20. Oktober 2008 erlassenen Verordnung, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV), dem Finanzmarktstabilisierungsfonds unter anderem das Recht eingeräumt, mittels einer Auflage oder sonstiger geeigneter Instrumente Einfluss auf die Geschäftspolitik, namentlich auch die Dividendenpolitik des Unternehmens zu nehmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV). Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer vornehmlich gerügt, dass die genannten Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Aktieneigentums nicht vereinbar sind.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2009

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