Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Restaurantbetreiberin und Fernsehköchin. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt einen Supermarkt. Zu dessen Eröffnung ließ die Beklagte Werbezettel verteilen, die ungenehmigt ein Bild der Beschwerdeführerin zusammen mit im Sonderangebot erhältlichen Dosensuppen enthielten. Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Klage eine fiktive Lizenzgebühr von 100.000 . Das Landgericht sprach der Beschwerdeführerin Schadensersatz in Höhe von 5.000 nebst Zinsen zu. Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück. Die Anhörungsrüge blieb erfolglos.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31.03.2009
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