Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in einer Justizvollzugsanstalt. Im Juni 2003 löste die Anstalt ihn aufgrund eines Diebstahlsverdachts von der bis dahin von ihm wahrgenommenen Nebentätigkeit als Einkaufshelfer bei einem privaten Unternehmen ab, das in der Anstalt die Einkaufsstelle für Gefangene betreibt. Nachdem der Beschwerdeführer von dem Diebstahlsvorwurf freigesprochen worden war, wurde die Ablösungsverfügung aufgehoben. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in seine Tätigkeit als Einkaufshelfer lehnte die Vollzugsanstalt mit der Begründung ab, das betreffende Privatunternehmen wolle ihn nicht wieder beschäftigen und die Anstalt könne ihm daher die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nicht ermöglichen. Auch das angerufene Landgericht wies den Antrag zurück, da die unternehmerische Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht wieder zu beschäftigen, zu respektieren sei. Entscheidungsprozesse des privaten Unternehmens könnten nicht Gegenstand einer Gefangenenbeschwerde sein. Die Justizvollzugsanstalt sei zwar zur Beseitigung der Folgen der gerichtlich aufgehobenen Ablösungsverfügung verpflichtet. Sie müsse dem Privatunternehmen jedoch die Wiederbeschäftigung des Beschwerdeführers lediglich antragen, was hier geschehen sei.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2008
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