Im Mai 2004 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer, der Geschäftsführer zweier Hafenbetriebe sowie Leiter eines landeseigenen Betriebes war, ein Ermittlungsverfahren ein. Ihm wurde vorgeworfen, verschiedene Auftragnehmer der Hafenbetriebe veranlasst zu haben, Leistungen an ihn und seine Ehefrau zu erbringen und diese gegenüber den Hafenbetrieben abzurechnen sowie an der Erstellung überhöhter Abrechnungen und deren Begleichung mitgewirkt zu haben. Am 30. November 2004 erhielt er ein Schreiben, in dem er von seinen Aufgaben als Geschäftsführer und Betriebsleiter mit sofortiger Wirkung entbunden wurde. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Vom 1. Dezember 2004 bis zum 13. Dezember 2005 saß er aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Untersuchungshaft. Am 7. Dezember 2004 erhielt der Beschwerdeführer aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der dort erhobenen Vorwürfe die fristlose Kündigung seiner Dienstverträge und wurde als Geschäftsführer abberufen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Klage war beim Landgericht erfolglos. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies zunächst daraufhin, dass nach Abwägung der Umstände die Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung der Dienstverträge mit dem Beschwerdeführer in Form einer Verdachtskündigung gemäß § 626 BGB berechtigt gewesen seien. Die vorherige Anhörung des Beschwerdeführers sei entbehrlich gewesen, weil aufgrund der Untersuchungshaft ein manifestierter Tatverdacht zum Nachteil seines Arbeitgebers bestanden habe. Anschließend wies das Oberlandesgericht die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2008
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