Mittwoch, 29. Oktober 2008

Verfassungsbeschwerde gegen Unterbringungsbefehl im Zusammenhang mit der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erfolgreich

Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch eines Kindes vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Vollzug der Unterbringung und der Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 1-2, Abs. 4 StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung an, weil während der Unterbringung Umstände erkennbar geworden seien, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hindeuteten. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Revision ein. Im März 2008 erließ das Landgericht einen Unterbringungsbefehl, gegen den der Verurteilte Beschwerde einlegte, die durch das Oberlandesgericht verworfen wurde. Zwischenzeitlich hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3. September 2008 - 5 StR 281/08 - Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 167/2008) auf die Revision des Beschwerdeführers das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Landgericht.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2008

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