Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Betreiber von Fotovoltaikanlagen die erhöhte Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG)* für Strom aus Anlagen zusteht, deren Tragekonstruktion darauf ausgelegt ist, die Solarmodule zu tragen, die aber zugleich als Unterstände für Hühner in Freilandhaltung dienen sollen. Zu letztgenanntem Zweck sind die Zwischenräume zwischen den diagonal verlaufenden Trägern der von der Klägerin als "Schutzhütten" bezeichneten Konstruktionen in einer Höhe von ca. 2,50 m mittels horizontal angeordneter Holzbalken und auf ihnen aufgebrachter Platten als Dach ausgebildet.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Einspeisevergütung für Strom aus "ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebrachten" Fotovoltaikanlagen
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2008
Noch mehr aktuelle Informationen finden Sie hier: Rechtsanwaltsverzeichnis | Rechtsberatung