Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber muss die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erteilen. Die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden. Die zugesagte Leistung muss einem Versorgungszweck dienen. Unter einer Versorgung sind alle Leistungen zu verstehen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall, wenn auch nur zeitweilig, verbessern sollen. Auf die Bezeichnung der Leistung und sonstige Formalien kommt es nicht an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, aus welchen Gründen und aus welchem Anlass die Versorgungsleistung versprochen wurde.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Abgrenzung der betrieblichen Altersversorgung von anderen Leistungen
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2008
Brauchen Sie Rechtsberatung zu diesem Thema? Dann finden Sie doch bei JuraPortal24.de einen passenden Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.