Montag, 22. September 2008

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Mordes an einer Passauer Studentin

Mit Urteil vom 6. Februar 2008 hat das Landgericht Passau zwei Angeklagte unter anderem wegen – gemeinschaftlich begangenen – Mordes schuldig gesprochen. Den zur Tatzeit 29-jährigen Angeklagten hat es zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe, den zur Tatzeit 19-jährigen Mitangeklagten als Heranwachsenden zur Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Jugendkammer hielten sich die Angeklagten vom 29. Januar bis zum 11. Februar 2007, dem Tattag, in der Wohnung einer Studentin in Passau auf. Diese hatte den heranwachsenden Mitangeklagten etwa einen Monat zuvor in Hannover kennen gelernt und ihn zu einem Besuch in ihre Wohnung eingeladen, wobei sie ihm erlaubt hatte, seinen Freund, den erwachsenen Angeklagten, mitzubringen. Am Tattag kamen die Angeklagten überein, ihre Gastgeberin zu töten, um sich den Besitz an Kreditkarten und elektronischen Geräten zu verschaffen; mit der Tatbeute wollten sie einen gemeinsamen Aufenthalt in Spanien finanzieren. Der heranwachsende Mitangeklagte versteckte zu diesem Zweck ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm in seinem Hosenbund und bat den erwachsenen Angeklagten, über Lautsprecher ein bestimmtes Lied abzuspielen, da dieses Lied etwas Triumphales habe, das "gut zum Umbringen passe". Während das Lied erklang, versuchte der heranwachsende Mitangeklagte – dem Rat des erwachsenen Angeklagten folgend – die Studentin zu provozieren, um sie "leichter töten" zu können. Als ihm die Studentin auf die Provokationen hin zu erkennen gab, dass die Angeklagten die Wohnung verlassen sollten, stach er unvermittelt mit dem Messer zu. Insgesamt versetzte er ihr 24 Stich- und fünf Schnittverletzungen vor allem im Brustbereich, so dass sie innerhalb weniger Minuten infolge Verblutens verstarb. Sodann flüchteten die Angeklagten unter Mitnahme der Tatbeute; sie gelangten nach Spanien, wo sie Ende März/Anfang April 2007 festgenomme! n wurden .

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2008

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