Mittwoch, 21. Juli 2010

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf "Hartz IV-Leistungen"

Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Ausbildung in einer privaten Berufsfachschule und hatte monatliche Schulgebühren zu entrichten. Sie bezog in dieser Zeit Leistungen nach dem sog. „Hartz-IV-Gesetz“ (SGB II), wobei der Leistungsträger die der Beschwerdeführerin ebenfalls gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigte. Auf ihre Klagen vor den Sozialgerichten entschied schließlich das Bundessozialgericht, dass die Leistungen nach dem BAföG als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen seien, wobei lediglich eine Pauschale (20 % des Gesamtbedarfs nach dem BAföG) für ausbildungsbestimmte Kosten als zweckbestimmtes privilegiertes Einkommen in Abzug zu bringen sei; die Schulgebühren seien darüber hinaus nicht zusätzlich absetzbar.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2010

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