Montag, 19. Juli 2010

Aktuelles zum Gesellschaftsrecht

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dem die Beklagten in 1989 beigetreten waren.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Ausscheiden eines Gesellschafters: Erstellung der Abfindungsbilanz ist keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungs-guthabens oder eines Verlustausgleichs

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2010

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