Dienstag, 20. April 2010

Tendenzträgereigenschaft von Anzeigenredakteuren

Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Diese umfasst auch die Veröffentlichung von Werbeanzeigen und deren Gestaltung.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Tendenzträgereigenschaft von Anzeigenredakteuren

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2010

Brauchen Sie Rechtsberatung zu diesem Thema? Dann finden Sie doch bei JuraPortal24.de einen passenden Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.