Donnerstag, 22. April 2010

Neuberechnung des Vergleichsentgelts bei Alleinerziehenden nach Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes ihres Sohnes

Im Vergütungssystem des BAT waren familienstands- und kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen. Alleinerziehende erhielten sowohl den familienstandsbezogenen Ortszuschlag der Stufe 2 als auch den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 3, wenn sie ihr Kind in ihre Wohnung aufgenommen hatten, ihm Unterhalt gewährten und Kindergeld für dieses Kind bezogen. Leistete das Kind Grundwehr- oder Zivildienst, entfiel für diese Zeit der Anspruch auf solche Entgeltbestandteile. Alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im für die Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) maßgeblichen Monat Oktober 2006 Grundwehr- oder Zivildienst leisteten, wurden darum gemäß § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit dem Ortszuschlag der Stufe 1 in das neue Vergütungssystem übergeleitet. Nach Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes wurde bei Wiederaufleben des Kindergeldanspruchs zwar der kinderbezogene Entgeltbestandteil von rund 90,00 Euro brutto als Besitzstandszulage gezahlt. Der familienstandsbezogene Vergütungsbestandteil von rund 100,00 Euro brutto monatlich entfiel jedoch dauerhaft, weil § 5 TVÜ-Länder keine Neuberechnung des Vergleichsentgelts bei Änderungen, die nach dem bisherigen Tarifrecht zu einem höheren oder niedrigeren Ortszuschlag geführt hätten, vorsieht. Die damit verbundene Benachteiligung von alleinerziehenden Elternteilen von grundwehr- oder zivildienstleistenden Söhnen verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2010

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