Dienstag, 7. Juli 2009

Zum Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen

Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2007 wegen Verdachts des unerlaubten Führens einer Schusswaffe und der gefährlichen Körperverletzung vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 15. November 2007 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 31. März 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen dieser Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der Haftbefehl aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil am 4. April 2008 Berufung ein. Der Vorsitzende des Schöffengerichts verfügte die Zustellung des Urteils am 21. April 2008 an den Verteidiger und die Vertreterin der Nebenklägerin; diese wurde am 20. Mai 2008 ausgeführt. Am 4. Juni 2008 wurde die Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft verfügt, die dort am 20. Juni 2008 eingingen. Die Staatsanwaltschaft legte dem Landgericht Mönchengladbach am 26. Juni 2008 die Berufung vor. Die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren, in der die Berufung verworfen und der Haftbefehl wiederum aufrecht erhalten wurde, fand am 27. Januar 2009 statt. Über die am 3. Februar 2009 eingelegte Revision ist noch nicht entschieden. Gegen die Haftfortdauer hat der Beschwerdeführer, nach erfolgloser Haftbeschwerde, Verfassungsbeschwerde erhoben.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2009

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